Hauptspalte
Zulassungs- beschränkung

Zulassungsbeschränkungen nur in bestimmten Studiengängen
Eine Zulassung als Voraussetzung für die Immatrikulation ist nur in den Studiengängen erforderlich, in denen die Anzahl der Bewerber die der verfügbaren Plätze überschreitet.
In diesem Falle muss ein Zulassungs- /Auswahlverfahren durchgeführt werden. Mit Numerus clausus (lat. „geschlossene Zahl“) wird eine Zulassungsbeschränkung bezeichnet.
Für Studiengänge mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung (NCZ) muss man sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) in Dortmund bewerben (hochschulstart.de).
Der Antrag auf Zulassung für Studiengänge mit universitätsinternem (örtlichem) Numerus clausus (NCU) ist an das Studentensekretariat der Universität zu richten.
Welche Studiengänge einer Zulassungsbeschränkung unterliegen, kann der Liste Studiengangsübersicht entnommen werden. Zum Teil bestehen diese Zulassungsbeschränkungen auch noch in höheren Fachsemestern. Dies sollte bei einem Studienort- und Studiengangwechsel sowie einem Quereinstieg beachtet werden.

